Allgemeine Geschäftsbedingungen
Wanne Wullinger
Restaurant & Biergarten
Wanne 2
71229 Leonberg
Tel. 07152 / 59022
USt‐Ident Nr: DE
I. Geltungsbereich
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für die Leistungen der Wanne Wullinger (im
weiteren Restaurant/ Biergarten/Außer Haus Catering), die vom Kunden (im weiteren
Veranstalter genannt) beauftragt werden.
2. Diese Geschäftsbedingungen gelten ferner für Verträge über die mietweise
Überlassung von Veranstaltungsräumen in allen Häusern die zur Durchführung von
Veranstaltungen wie Hochzeiten, Firmenfeiern, Tagungen etc. sowie für alle damit
zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen der Firma Wanne
Wullinger.
3. Für den Vertrag gelten ausschließlich diese AGB; andere Bedingungen werden
nicht Vertragsinhalt, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
II. Vertragsabschluss und ‐Haftung
1. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Rückbestätigung des Angebotes durch
den Veranstalter gegenüber der Wanne Wullinger zustande, diese sind die
Vertragsparteien.
2. Die Haftung der Wanne Wullinger ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt, es sei denn, es ist eine Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten
(Kardinalpflichten) gegeben. Der Veranstalter ist verpflichtet, die Wanne Wullinger
rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen
Schadens hinzuweisen.
3. Für die Garderobe übernimmt die Wanne Wullinger keine Haftung.
III: Pflichten des Veranstalters
1. Die eventuell für die Veranstaltung des Veranstalters erforderlichen
Versicherungen und Genehmigungen der zuständigen Behörden hat der Veranstalter
vor Beginn der Veranstaltung dem Personal der Wanne Wullinger durch Vorlage der
entsprechenden Unterlagen nachzuweisen. Soweit für die Veranstaltung Kräfte der
Feuerwehr oder des Roten Kreuzes erforderlich sind, hat der Veranstalter der Wanne
Wullinger entsprechende Nachweise über die ordnungsgemäße Vereinbarung mit
diesen vorzulegen.
2. Der Veranstalter bestätigt hiermit ausdrücklich, dass er sich vor Abschluss dieses
Vertrages davon überzeugt hat, dass der angemieteten Fläche, Raum… zur
Durchführung seiner vorgesehenen Veranstaltung geeignet ist. Die Wanne Wullinger
sichert keine Eignung der Mietsache für den vorgesehenen Zweck zu.
3. Der Veranstalter ist verpflichtet, Veranstaltungen, soweit erforderlich, bei der
zuständigen Stadtgemeinde anzumelden und sich die notwendigen Genehmigungen
bei den dafür zuständigen Stellen rechtzeitig zu beschaffen. Er hat ebenso die
steuerlichen und sonstigen Vorschriften zu beachten. Die Kosten hierfür hat der
Veranstalter gesondert zu tragen. Die Veranstaltungen werden, falls erforderlich, vom
Veranstalter der Feuerwehr mitgeteilt. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des
Veranstalters. Für eventuelle Sanitätskräfte hat der Veranstalter selbst zu sorgen.
4. Die Wanne Wullinger und die von ihr beauftragten Personen üben gegenüber dem
Veranstalter das Hausrecht aus. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten. Für die
Einrichtung des jeweiligen Raumes ist der genehmigte Bestuhlungsplan maßgebend.
Abweichungen bedürfen der Zustimmung der Wanne Wullinger. Alle technischen
Anlagen dürfen nur von der von der Wanne Wullinger beauftragten Kraft bedient
werden. Die Bedienung durch Kräfte des Veranstalters ist ausgeschlossen und nicht
zulässig. Etwa hierdurch entstehende Schäden hat der Veranstalter zu tragen.
5. Die Verantwortung für den ordnungsgemäßen, störungsfreien Ablauf liegt beim
Veranstalter. Er hat die dafür ggf. erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
Ruhestörungen sind zu vermeiden. Die Abbauzeit der Veranstaltung muss
eingehalten werden. Das Abbrennen von Feuerwerkskörper, Pyrotechnik, oder
Feuerwerk ist nicht gestatten. Das Aufstellen von Feuerstellen ist nach Absprache
möglich. Die Konzession ist festgelegt auf 2:00 Uhr Nachts.
6. Das Anbringen von Dekorationen / Werbung auf dem Gelände bzw. innerhalb der
angemieteten Räume/Flächen bedarf der Genehmigung des Pächters.
IV. Haftung des Veranstalters für Schäden
1. Der Veranstalter ist dafür verantwortlich, dass die Räume und das Inventar
pfleglich behandelt werden.
2. Der Veranstalter haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch
Veranstaltungsteilnehmer bzw. Besucher, Mitarbeiter, oder sonstige Dritte aus
seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.
3. Der Veranstalter haftet für Verlust und Bruch von Ausstattungsgegenständen,
welche Ihm zeitweise von der Wanne Wullinger überlassen worden sind, die durch
Veranstaltungsteilnehmer bzw. Besucher, Mitarbeiter, oder sonstige Dritte aus
seinem Bereich oder ihn selbst verursacht wurden.
4. Für Schäden, die durch den Veranstalter, dessen Beauftragte oder durch
Besucher im Zusammenhang mit der Veranstaltung an den gemieteten Räumen,
Nebenräumen, Einrichtungen und Geräten verursacht werden, haftet der
Veranstalter. Jeder entstehende Schaden ist dem Personal der Wanne Wullinger
unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch entsprechend für Beschädigungen bei der
Vorbereitung der Veranstaltung. Auf Wunsch kann der Mieter die gemieteten Räume
und Einrichtungen vor Beginn der Veranstaltung gemeinsam mit der Team
Gastronomie besichtigen. Beim Versagen irgendwelcher Einrichtungen, bei
Betriebsstörungen oder sonstigen, die Veranstaltung verhindernden oder
beeinträchtigenden Ereignissen beschränkt sich die Haftung der Wanne Wullinger
auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden. Der Mieter hat die Wanne
Wullinger von Ansprüchen jeder Art, die von dritter Seite gegen ihn aus Anlass der
Veranstaltung erhoben werden, freizustellen. Irgendwelche Betriebsstörungen
während der Veranstaltung sind sofort den anwesenden, für die Aufsicht
beauftragten Mitarbeitern der Wanne Wullinger zu melden.
5. Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Veranstaltungsteilnehmer
bzw. Besucher, Mitarbeiter, oder sonstige Dritte aus seinem Bereich den
Anordnungen der Geschäftsführung der Wanne Wullinger Folge leisten
V. Leistungen, Preise, Zahlung
1. Die Wanne Wullinger ist verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten und von der
Wanne Wullinger zugesagten Leistungen zu erbringen.
2. Der Veranstalter ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise der
Wanne Wullinger zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung
stehende Leistungen und Auslagen (Bsp.: Floristik) der Wanne Wullinger an Dritte.
3. Sofern es sich bei den vereinbarten Preisen um Bruttopreise handelt, schließen
diese die jeweilige gesetzliche MwSt. ein. Soweit das Angebot auf Nettopreisen
beruht, ist die gesetzliche MwSt. noch hinzuzurechnen. Überschreitet der Zeitraum
zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung 4 Monate und erhöht sich der von
der Wanne Wullinger allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann
der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 10%, erhöht
werden.
4. Rechnungen der Wanne Wullinger sind innerhalb von 14 Tagen nach
Rechnungsstellung ohne Abzug von Skonto fällig. Bei Zahlungsverzug ist die Wanne
Wullinger berechtigt, Mahnungsgebühren (0,5%) in Höhe von 5€ bis zu 150€ zu
verlangen.
5. Die Wanne Wullinger ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu
verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag
schriftlich vereinbart werden.
6. Die Abrechnung erfolgt ausschließlich über die Wanne Wullinger.
VI. Beendigung des Vertrages durch die Wanne Wullinger
1. Wird eine Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer von der Wanne Wullinger
gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht geleistet, so ist
die Wanne Wullinger zur Kündigung berechtigt.
2. Die Wanne Wullinger ist ferner berechtigt, vor Überlassung von Räumen vom
Vertrag zurückzutreten:
a. Höhere Gewalt oder andere von der Wanne Wullinger nicht zu vertretende
Umstände machen die Erfüllung des Vertrages unmöglich.
b. Der Veranstalter hat die Leistungen der Wanne Wullinger unter Angabe eines
falschen Namens bzw. unzutreffenden Zwecks der geplanten Veranstaltung in
Anspruch genommen.
c. Die Wanne Wullinger hat begründeten Anlass zu der Annahme, dass die
Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen
der Wanne Wullinger in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem
Herrschafts‐ bzw. Organisationsbereich der Wanne Wullinger zuzurechnen ist.
d. Der Veranstalter hat die gemäß II. 2. erforderliche vorherige Zustimmung der
Wanne Wullinger nicht eingeholt.
3. Der Rücktritt bzw. die schriftliche Kündigung wird durch Erklärung gegenüber dem
Veranstalter ausgeübt.
4. Erfolgt die Vertragsbeendigung seitens der Wanne Wullinger aus Gründen, die
aus dem Verantwortungsbereich des Veranstalters herrühren, ist dieser verpflichtet,
den vertraglich vereinbarten Vorauszahlung zu entrichten, sofern es der Wanne
Wullinger nicht gelingt, den Termin anderweitig zu vergeben.
5. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis, dass seitens der Wanne Wullinger höhere
Aufwendungen erspart wurden, unbenommen. Der Wanne Wullinger bleibt der
Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
6. Ein Anspruch des Veranstalters auf Schadenersatz gegen die Wanne Wullinger
wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung besteht nur im Falle vorsätzlichen und grob
fahrlässigen Verhaltens der Wanne Wullinger, es sei denn, es ist eine Verletzung von
wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) gegeben.
VII. Rücktritt des Veranstalters
1. Tritt der Veranstalter vom Vertrag zurück, ist die Wanne Wullinger berechtigt,
Stornogebühren nach unter V. 2 aufgeführter Staffelung zu erheben und, sofern die
mietweise Überlassung von Räumlichkeiten Vertragsbestandteil wurde, nach unter V.
3 aufgeführter Staffelung in Rechnung zu stellen, es sei denn, der Rücktritt ist von
der Wanne Wullinger zu vertreten.
2. Ausfallentschädigung bei Stornierungen:
a. bis 3 Monate vor Beginn der Veranstaltung 50 % der Gesamtsumme gemäß dem
vertraglichen Angebot.
b. bis 1 Monat vor Beginn der Veranstaltung 70 % der Gesamtsumme gemäß dem
vertraglichen Angebot.
c. 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung 80 % der Gesamtsumme gemäß dem
vertraglichen Angebot.
d. danach 90% der Gesamtsumme gemäß dem vertraglichen Angebot.
Ist im vertraglichen Angebot kein Buffet oder fester Menü Preis pro Person
vereinbart, geht die Gesamtsumme von 20,00€ / pro Person aus.
3. Der Rücktritt von einem gültigen Vertrag durch den Veranstalter muss schriftlich
erfolgen und wird von der Wanne Wullinger rückbestätigt.
VIII. Änderungen der Teilnehmerzahl
1. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl ist bis spätestens 10 Tage vor
Veranstaltungsbeginn möglich.
2. Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl ist nach Rücksprache bis 5 Tage vor
Veranstaltungsbeginn möglich.
3. Alle Veränderungen der Teilnehmerzahlen sind der Wanne Wullinger schriftlich
mitzuteilen.
IX. Mitbringen von Speisen und Getränken
Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht
mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit der Wanne
Wullinger. Zum Beispiel Hochzeitstorten von Fremdanbietern sind hiervon
ausgeschlossen. Ebenso Wein gegen Korkgeld (siehe Vertrag).
X. Fremdleistungen
1. Die Wanne Wullinger kann alle Dienstleistungen stellen. Auf Wunsch gehören
dazu die Gewerke Floristik, Dekoration und Technik.
2. Die einzelnen Gewerke können auch durch den Veranstalter organisiert werden.
Hierzu ist die Wanne Wullinger zu informieren.
XI. Technische Einrichtungen und Anschlüsse
1. Soweit die Wanne Wullinger für den Veranstalter auf dessen Veranlassung hin
technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt er im Namen, in
Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die
pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt die Wanne
Wullinger von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtung frei.
2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter
Nutzung des Stromnetzes der Wanne Wullinger bedarf deren Zustimmung. Durch die
Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den
technischen Anlagen in unserem Hause gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit
die Wanne Wullinger diese nicht zu vertreten hat.
4. Störungen an von der Wanne Wullinger zur Verfügung gestellten technischen oder
sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Ein Recht zur
Minderung des Veranstaltungspreises steht dem Veranstalter insoweit nicht zu.
XII. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
1. Mitgeführte Ausstellungs‐ oder auch sonstige persönliche Gegenstände befinden
sich auf Gefahr des Veranstalters in den Räumen. Die Wanne Wullinger übernimmt
für Verlust oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder
Vorsatz durch unserer Mitarbeiter, es sei denn, es ist eine Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten (Kardinalpflichten) gegeben.
3. Die mitgebrachten Ausstellungs‐ oder sonstigen Gegenstände sind nach Ablauf
der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Veranstalter das, darf
die Wanne Wullinger die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Veranstalters
vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann die Wanne
Wullinger für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen. Der Wanne Wullinger
bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
XIII. Schlussbestimmungen
1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser
Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige
Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam.
2. Soweit der Veranstalter Kaufmann ist, ist der Erfüllungs‐ und Zahlungsort der Sitz
der Wanne Wullinger.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck‐ und Wechselstreitigkeiten – ist
Leonberg, soweit der Veranstalter eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder Kaufmann ist. Sofern der Veranstalter keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland hat, ist Gerichtsstand ebenfalls Leonberg.
4. Es gilt deutsches Recht.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam oder nichtig sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.